Am 15. März 2007 hat der Deutsche Presserat eine öffentliche Rüge (BK2-313/06) gegen PS ausgesprochen. Dieser Sachverhalt und seine Begründung sind auf der Homepage des Deutschen Presserats in einer Presserklärung vom 16.03.2007 einsehbar.
In dem Zusammenhang ist bereits am 4. Januar 2007 ein Artikel bei der Readers Edition erschienen, mit dem Titel: RAPEX: Gefährliche YAMAHA Motorräder. Darin wird über die tatsächliche Sachlage beim Yamaha-Rückruf aufgeklärt.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 liegt nun dem Magazin PS die ausführliche Begründung vor, und wurde unter Hinweis auf Ziffer 16 und Richtlinie 16.1 des Pressekodex gebeten, die Rüge in einer der nächsten Ausgaben zu veröffentlichen. Der Abdruck entspricht dem Grundsatz fairer Berichterstattung.
A. Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Zeitschrift PS veröffentlicht in der Dezemberausgabe 2006 eine Notiz unter der Überschrift „Rückruf bei Yamaha“. Darin heißt es, dass der Motorradhersteller Yamaha bestimmte Motorradmodelle zurückrufe, da dort nach längerem Laufenlassen im Leerlauf der Motor absterben könne. Weiterhin wird die Aussage getroffen: „Gefahr besteht nicht, die Händler können dieses lästige Problem beheben.“
Der Beschwerdeführer teilt mit, dass sehr wohl eine Gefahr durch das mögliche Wegrutschen des Hinterrades bestehe. Die Redaktion habe einen Mangel an Verkehrssicherheit als lästiges Problem abgetan und nicht weiter recherchiert.
In ihrer Stellungnahme weist PS darauf hin, dass die Notiz als Pressemitteilung gekennzeichnet sei. Zum Zeitpunkt der Drucklegung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Pressemitteilung inhaltlich falsch oder irreführend wäre. Der Vorwurf der qualifizierten Lüge werde zurückgewiesen. Die Zusammenfassung „Gefahr besteht nicht“ gebe den Inhalt der Pressemitteilung zutreffend wieder und erfolge nach bestem Wissen der Redaktion.
B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses
Der Beschwerdeausschuss ist der Auffassung, dass PS bei der Veröffentlichung der Notiz über die Yamaha-Rückrufaktion die in Ziffer 2′ Pressekodex geforderte journalistische Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet hat. Dort heißt es U. a., dass unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche erkennbar zu machen sind. Nach Meinung des Gremiums hat sich die Zeitschrift mit der Formulierung ,,Gefahr besteht nicht, die Händler können dieses lästige Problem beheben“ die Aussage von Yamaha ungeprüft zu eigen gemacht. Die Redaktion nimmt mit dieser Behauptung die Position des Herstellers ein, ohne entsprechend nachrecherchiert zu haben. Entweder hätte sie bei den zuständigen Stellen überprüfen müssten, ob die Aussage korrekt ist, oder in der Meldung klar machen müssen, dass es sich um eine Pressemitteilung von Yamaha handelt, deren Wahrheitsgehalt von der Redaktion nicht überprüft wurde. Allein auf Basis der Yamaha-Pressemitteilung eine solche Aussage wie die vorliegende zu treffen, verstößt gegen die Sorgfaltspflicht.
C. Ergebnis
Der Beschwerdeausschuss erklärt die Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen die Ziffer 2 des Pressekodex für begründet. Er hält diesen Verstoß für so schwerwiegend, dass er gemäß § 12 Beschwerdeordnung die Maßnahme der Rüge wählt. Die Redaktion wird gebeten, die Rüge gemäß Ziffer 16 Pressekodex in einer der nächsten Ausgaben zu veröffentlichen.
Die Entscheidung erging mit 4 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme.
Original-Dokument